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Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage, vermögenswirksame Leistungen – ein Überblick, wer Anspruch hat und wie die Förderung funktioniert

Ob Berufseinsteiger, Familie oder langjährige Beschäftigte: Staatliche Förderung steht vielen Menschen offen. Die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden in den vergangenen Jahren angehoben. Dadurch sind deutlich mehr Haushalte anspruchsberechtigt als früher. Wer die Fördermöglichkeiten geschickt kombiniert und rechtzeitig beantragt, kann jedes Jahr zusätzliches Geld für den Vermögensaufbau erhalten. Die Debeka, eine der größten Versicherungen und Bausparkassen in Deutschland, zeigt, worauf es ankommt.

Förderung Nummer eins: Die Wohnungsbauprämie – bis zu 140 Euro jährlich

Wer in einen Bausparvertrag einzahlt, kann eine Wohnungsbauprämie von zehn Prozent erhalten. Der Staat berücksichtigt Einzahlungen von bis zu 700 Euro jährlich bei Alleinstehenden und bis zu 1.400 Euro bei Paaren. Damit sind bis zu 70 beziehungsweise 140 Euro Förderung im Jahr möglich.

Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 35.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 70.000 Euro für Paare. Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die Wohnungsbauprämie muss bei der Bausparkasse beantragt werden.

Förderung Nummer zwei: Vermögenswirksame Leistungen – Geld vom Chef, das oft ungenutzt bleibt

Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, zahlt der Arbeitgeber direkt in einen geeigneten Sparvertrag ein. Die Höhe hängt meist vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab und kann bis zu 40 Euro monatlich betragen. Beschäftigte sollten deshalb prüfen, ob ihnen VL zustehen. Wer keinen Sparvertrag abschließt, nutzt diese Leistung möglicherweise nicht.
Die VL können beispielsweise in einen Bausparvertrag fließen. So lässt sich das vom Arbeitgeber gezahlte Geld mit einer staatlichen Förderung verbinden.

Förderung Nummer drei: Die Arbeitnehmer-Sparzulage – seit 2024 für deutlich mehr Menschen

Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen kann die Arbeitnehmer-Sparzulage infrage kommen. Für Einzahlungen in einen Bausparvertrag beträgt sie neun Prozent auf bis zu 470 Euro im Jahr – maximal also rund 43 Euro.

Seit 2024 gelten Einkommensgrenzen von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Paare. Auch hier zählt das zu versteuernde Einkommen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird über die Einkommensteuererklärung beantragt.

Förderungen richtig kombinieren

Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage können nicht für dieselbe Einzahlung gleichzeitig gewährt werden. Verschiedene Sparformen lassen sich jedoch kombinieren. Lassen Sie sich beraten.

Wichtiger Hinweis: Seit 2024 können VL-Zahlungen nicht mehr für die Wohnungsbauprämie genutzt werden. Nur eigene Einzahlungen sind förderfähig.

Anträge und Fristen im Blick behalten

Die Förderungen kommen nicht automatisch. Die Wohnungsbauprämie wird bei der Bausparkasse beantragt, die Arbeitnehmer-Sparzulage über die Einkommensteuererklärung. Ein Blick in den Steuerbescheid zeigt, ob das zu versteuernde Einkommen innerhalb der jeweiligen Grenze liegt.

Ein Bausparvertrag kann staatliche Förderung, vermögenswirksame Leistungen und regelmäßiges Sparen miteinander verbinden. Das aufgebaute Guthaben kann später beispielsweise für den Kauf, Bau oder die Modernisierung einer Immobilie eingesetzt werden. Entscheidend ist, die eigenen Ansprüche frühzeitig zu prüfen und die erforderlichen Anträge fristgerecht zu stellen.

Quelle: Debeka Bausparkasse AG

Die Angaben dienen der allgemeinen Information über staatliche Fördermöglichkeiten. Ob und in welcher Höhe ein individueller Anspruch besteht, hängt von den persönlichen und steuerlichen Voraussetzungen sowie der jeweiligen Anlageform ab.